Deutsches Reich, Dienstag, 21. August 1900
Inland Deutsches Reich Schloß Wilhelmshöhe, Kassel - Neue Verordnung des Kaisers Eine     neue     Verordnung,     betreffend     Zeigen     der Nationalflagge     durch     Kauffahrteischiffe,     wurde durch den deutschen Kaisers Wilhelm II.  erlassen: “Wir   Wilhelm,   von   Gottes   Gnaden   Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen   auf   Grund   des   §.   22   des   Geset - zes,   betreffend   Flaggenrecht   der   Kauffahrteischiffe, vom   22.   Juni   1899   (Reichs-Gesetzbl.   S.   319)   im Namen des Reichs, was folgt: §. 1. Deutsche   Kauffahrteischiffe   haben   die   Reichsflagge zu zeigen: a)   beim   Begegnen   mit   einem   Schiffe   Meiner   Marine,   welches   sie Reichskriegsflagge gesetzt hat, b)   beim   Passiren   einer   deutschen   Küstenbefestigung,   auf   welcher   die Kriegsflagge    weht,    wenn    das    Passiren    innerhalb    drei    Seemeilen    vom Strande beim tiefsten Ebbestand ab gerechnet erfolgt, c) beim Einlaufen in einen deutschen Hafen. §. 2. Fremde   Kauffahrteischiffe   haben   in   den   Fällen   des   §.   1b   und   c   ihre   Natio - nalflagge   zu   zeigen,   ingleichen   beim   Begegnen   mit   einem   Schiffe   Meiner Marine,   welches   die   Reichskriegsflagge   gesetzt   hat,   wenn   die   Begegnung innerhalb der im §. 1b bezeichneten Grenze erfolgt. §. 3. Die   Kommandanten   Meiner   Schiffe   haben   die   Befolgung   der   Vorschriften über   die   Flaggenführung   durch   die   Kauffahrteischiffe   zu   überwachen.   Sie sind daher berechtigt a)   in   den   Fällen   der   §§.   1,   2   das   Zeigen   der   Flagge   erforderlichen
Falles zu erzwingen, b)   den   Kauffahrteischiffen   solche   als   Nationalflagge   geführte   Flag - gen,   welche   den   bestehenden   Vorschriften   nicht   entsprechen,   und   solche von   ihnen   geführte   Wimpel,   welche   dem   Wimpel   der   Kriegsmarine   ähnlich sind,   wegzunehmen,   auch   die   unbefugte   Führung   der   Reichsflagge   zu   ver - hindern. §. 4. Die    Verpflichtung    der    Hafenpolizeibehörden    zum Einschreiten   bei   Nichtbefolgung   der   in   den   §§.   1 und    2    gegebenen    Vorschriften    wird    durch    die Bestimmung des §. 3 nicht berührt. Urkundlich     unter     Unserer     Höchsteigenhändigen Unterschrift   und   beigedrucktem   Kaiserlichen   Insie - gel. Gegeben Schloß Wilhelmshöhe, den 21. August 1900. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe.“ (Quelle: Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 39, Seite 807.) Stettin - Generalversammlung eröffnet Über   200   Delegierte   des   Zentralverbandes   deutscher   Kaufleute   und   Gewer - betreibende    kamen    aus    allen    Teilen    des    Deutschen    Reiches    zu    einer Generalversammlung in Stettin zusammen.
21. 08. 1900 PDF-Dokument: “Verordnung, betref- fend Zeigen der Nati- onalflagge durch Kauffahrteischiffe vom 21. August 1900.”
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Wilhelm II., Friedrich Wilhelm Viktor ... 1859 - 1941
Wilhelm II., Friedrich Wilhelm Viktor Albert von Preußen (* 27. Januar 1859 in Berlin † 04. Juni 1941 in Doorn/Niederlande).